Faschingsveranstaltung in Rastatt-Niederbühl wird untersagt
Rastatt (an/pm) Eine für den 11. November geplante Faschingsfeier auf einem Wiesengrundstück im Rastatter Stadtteil Niederbühl wird untersagt. Das meldete das Verwaltungsgericht Karlsruhe heute. Grund ist die Gaststättengenehmigung, die laut des Gerichts rechtswidrig ist.
Wie bereits in den Jahren zuvor hatte die Große Kreisstadt Rastatt eine Gaststättengenehmigung für die Durchführung einer als „Feuertaufe“ bezeichneten Faschingseröffnung des im gerichtlichen Verfahren beigeladenen Faschingsvereins erteilt. Diese Gaststättengenehmigung ist aller Voraussicht nach rechtswidrig. Laut einer Mitteilung des Karlsruher Verwaltungsgerichts wurden die Interessen der Nachbarn, die in unmittelbarer Nähe wohnen, nicht ausreichend berücksichtigt. Die Stadt habe die gebotene Abwägung zwischen den Interessen des Faschingsvereins und der Nachbarn nicht durchgeführt, heißt es weiter. Insbesondere habe sie vor Erlass der Gestattung weder geprüft noch festgestellt, um welche Art von baurechtlichem Gebiet es sich handele.
Auch habe sie die einzelnen Programmpunkte der von 18:00 Uhr bis 24:00 Uhr geplanten Veranstaltung nicht daraufhin untersucht, welche Lärmauswirkungen mit ihnen voraussichtlich einhergehen würden. Weiter hätte die Stadt unter anderem ermitteln müssen, wie viele weitere Veranstaltungen im Kalenderjahr auf dem Wiesengrundstück durchgeführt werden und welcher Lärmbelastung die Nachbarn damit insgesamt ausgesetzt seien.
Der Beschluss (10 K 9905/18) ist nicht rechtskräftig. Die Große Kreisstadt Rastatt und der beigeladene Verein können dagegen binnen zwei Wochen ab Zustellung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim Beschwerde einlegen, meldet das Verwaltungsgericht.
***UPDATE***
Am Mittwochnachmittag posteten die Niederbühler Feuerteufel auf ihrer Facebook-Seite, dass die Veranstaltung stattfindet – dieses Jahr auf einem Sportplatz in der Baulandstraße 6.