Diese neuen Corona-Regeln gelten für den Sport

Baden-Württemberg (msc) Die Landesregierung in Baden-Württemberg hat zum 15. Oktober 2021 die Corona-Verordnung Sport angepasst. Das bisherige Stufensystem bleibt erhalten. In der Alarmstufe wird die 2G-Regel im Freien durch 3G mit PCR-Test ersetzt. Neu sind außerdem das 2G-Optionsmodell für die Organisation von Veranstaltungen sowie die Einzelnutzung von Kabinen ohne 3G-Nachweis.

 Die wesentlichen Neuerungen:

  • Vereine können sich in der Basisstufe für das 2G-Optionsmodell in der Organisation ihrer Heimspiele entscheiden. In diesem Fall können zum einen die vollen Zuschauerkapazitäten der jeweiligen Spielstätten genutzt werden, zum anderen entfällt die Maskenpflicht. Die Einschränkung auf 2G gilt jedoch nicht für Spieler*innen und sonstige Aktive wie die Schiedsrichter oder Funktionsteams.
  • Die Nutzung von Kabinen und Sanitärräumen ist nun auch für nicht-immunisierte Personen ohne 3G-Nachweis möglich, sofern der Raum für die alleinige Nutzung dieser Person reserviert ist. Dies wird in erster Linie Einzel-Schiedsrichter*innen betreffen.
  • Nicht-Immunisierte dürfen in allen Stufen am Sporttreiben im Freien teilnehmen, in der Warnstufe mit Schnelltest, in der Alarmstufe mit PCR-Test.

Für den Sport gelten damit folgende Regelungen in den drei Stufen:

Basisstufe: keine Einschränkungen für den Sport im Freien sowie Besucher*innen, 3G-Regelung mit Schnelltests im Innenbereich – entfällt bei Einzelnutzung (neu).

Warnstufe: 3G-Regelung mit Schnelltests für den Sport im Freien sowie Besucher*innen, 3G-Regelung mit PCR-Tests für Innenräume.

Alarmstufe: 3G-Regelung PCR-Tests für den Sport im Freien. 2G-Regelung für die Nutzung der Innenräume, Ausnahme Einzelnutzung.

Regelungen für Schüler*innen und Jugendliche

Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell von der Testpflicht beziehungsweise dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen. Dasselbe gilt für alle Schüler*innen: Sie gelten grundsätzlich als getestet, da sie zweimal pro Woche in der Schule getestet werden. Sie sind zudem in der Alarmstufe von der 2G-Regelung ausgenommen. Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, können in der Warn- und Alarmstufe alternativ einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen.

Für alle Personen mit typischen COVID-19-Symptomen besteht nach wie vor ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot. Außerdem gilt wie bisher die Pflicht zur Datenerfassung und zum Tragen von medizinischen Masken in geschlossenen Räumen sowie im Freien, sofern der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden können.

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