Nach Warnstreiks 2016: Schadensersatzklage gegen ver.di abgewiesen

Pforzheim (pm/vg) Die Schadensersatzklage der Stadtverkehr Pforzheim GmbH (SVP) gegen die Gewerkschaft ver.di wurde heute in zweite Instanz durch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg abgewiesen. Das geht aus einem ver.di-Bericht hervor. Bei der Klage ging es um die Streiks im öffentlichen Personennahverkehr in Pforzheim im Jahr 2016.

„Wir fordern die nun zum vierten Mal vor Gericht unterlegene SVP auf, endlich das Kriegsbeil zu begraben. Es stimmt uns traurig, dass Anwälte viel Geld von der SVP bekommen, während die betroffenen Busfahrerinnen und Fahrer mit praktisch leeren Händen in die Arbeitslosigkeit gehen mussten“, sagte Susanne Wenz, stellvertretende ver.di-Landesbezirksleiterin in Baden-Württemberg.

Mit der Schadensersatzklage versuchte die SVP ver.di für den Einsatz für soziale Regelungen als Ausgleich für den Verlust von rund 240 Arbeitsplätzen beim Pforzheimer Stadtverkehr nachträglich zu „bestrafen“, heißt es in der Pressemeldung von ver.di.

Hintergrund
Anlass der Auseinandersetzung zwischen SVP und ver.di war der Übergang der Linienverkehre in Pforzheim an die DB-Tochter Regionalverkehr Südwest GmbH (RVS)  im  Jahr 2016. Die Übernahme führte zur Insolvenz der SVP unter Verlust aller Arbeisplätze. Nachdem auf dem Verhandlungsweg keine Einigung über die Absicherung der SVP-Beschäftigten erzielt werden konnte, sah sich ver.di gezwungen, zum Streik aufzurufen.

Mit ihrer Schadensersatzklage forderte die SVP, ein Tochterunternehmen der Stadt Pforzheim, Schadensersatz in Millionenhöhe von ver.di. Begründet wurde diese Forderung mit Verlusten, die durch den Streik entstanden seien – die Streikmaßnahmen zwischen dem 9. März und dem 1. Juli 2016 seien rechtswidrig gewesen.

Dieser Argumentation folgte das Landesarbeitsgericht wie bereits alle anderen Gerichte vorher nicht: einer einstweiligen Verfügung der SVP gegen den Streik wurde bereits 2016 in zwei Instanzen nicht Recht gegeben, die Schadensersatzklage wurde im März 2018 in erster Instanz abgelehnt. Nun also auch die übereinstimmende Entscheidung in zweiter Instanz.

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