Maskenpflicht im ÖPNV: Klage vom Oberlandesgericht zurückgewiesen

Karlsruhe (pm/msc) Das Oberlandesgericht hat eine Klage gegen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im ÖPNV zurückgewiesen. Gemäß der Corona-Verordnung des Landes besteht die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln unabhängig davon, wie viele andere Menschen sich in einem Zugabteil befinden.

Dem Verfahren zugrunde liegt ein Urteil des Amtsgerichts Mosbach vom 3. Dezember letzten Jahres. Die Betroffene ist wegen des Verstoßes gegen die Corona-Verordnung zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt worden. Eine Polizeistreife hatte in einem Zug bemerkt, dass die Betroffene ihre Maske unter dem Kinn trug und sich mit einer Pinzette Barthaare am Kinn herauszupfte. Den Einwand, sie habe zu jeder Zeit über 1,5 Meter Abstand zu den wenigen Mitreisenden eingehalten und die Maske nur kurz heruntergezogen, hatte das Amtsgericht als unbeachtlich angesehen. Die gegen das Urteil des Amtsgerichts erhobene Klage hatte nur insoweit Erfolg, als die Geldbuße durch das Oberlandesgericht auf 70 Euro reduziert wurde.

Der Senat habe festgestellt, dass das Infektionsschutzgesetz eine ausreichende gesetzliche Ermächtigung für die in der Corona-Verordnung enthaltene Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und deren Bußgeldbewehrung darstellt, heißt es in einer Pressemitteilung. Dabei komme es nicht darauf an, welchen Abstand die Personen in dem Verkehrsmittel zueinander haben. Nach Auffassung des Senats besteht keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wie zum Beispiel einem Zug ein dynamisches Geschehen herrsche.

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