Neue Corona-Verordnung für den Studienbetrieb in Baden-Württemberg: Maskenpflicht und teilweise 2G-Regelung

Region (pm/ks) In Baden-Württemberg gilt seit heute eine neue Corona-Verordnung für den Studienbetrieb. Mit dieser will das Land die Präsenzlehre an den Hochschulen aufrechterhalten. Laut der neuen Verordnung gilt in den Innenräumen der Hochschulen eine erweiterte Maskenpflicht sowie die 2G-Regel in der Alarmstufe II. Zudem sollen die Kontrollen der Maßnahmen ausgeweitet werden.

Von heute an gilt in Innenräumen der Hochschulen eine generelle Pflicht zum Tagen medizinischer Masken. Vom kommenden Montag an werden im Falle der neu eingefügten Corona-Alarmstufe II die Studierenden bei Lehrveranstaltungen einen Geimpften- oder Genesenen-Nachweis (2G) vorlegen müssen. Ausnahmen gelten für Veranstaltungen, die zwingend in Präsenz durchzuführen sind: Für Laborpraktika, Prüfungen oder auch für die Nutzung von Bibliotheken werden weiterhin auch Getestete Zugang haben (3G). Die Hochschulen sind aufgefordert, für nichtgeimpfte Studierende, die nicht an den Präsenzveranstaltungen teilnehmen können, durch geeignete Maßnahmen die Studierfähigkeit des Studiums sicherzustellen, etwa durch schriftliche Lehrmaterialien. Angesichts der dramatisch steigenden Inzidenzwerte gilt nun auch in Mensen und Cafeterien die 3G-Regel.

Außerdem sollen die Hochschulen nach Anweisung des Landes die Kontrollen zur Einhaltung der jeweils geltenden Regeln ausweiten. Die Möglichkeit von Stichprobenkontrollen musste für die Alarmstufe I eingeschränkt und für die Alarmstufe II ausgesetzt werden.

Theresia Bauer lobte ausdrücklich die teils sehr hohe Impfquote sowohl unter den Studierenden wie auch unter Lehrenden und Mitarbeitern der Hochschulen von mancherorts mehr als 90 Prozent Immunisierten: „Das ist ein Signal der Studierenden, denen das gemeinsame Lernen, der gemeinsame Diskurs und ein Stück weit Normalität auf dem Campus ganz offensichtlich sehr wertvoll ist. Wir wollen sie nicht zurück in die Einsamkeit vor den Bildschirmen schicken müssen.“

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